ÖJFN Hamburg e.V.
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Mitgliedschaft im ÖJFN Hamburg e.V.: Die Verbandssatzung

Inhalt:
§ 1 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 § 2 Verbandszweck
§ 3 § 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 § 4 Mitgliedschaft
§ 5 § 5 Mitgliedschaft des Verbands ÖJFN Hamburg in anderen Organisationen
§ 6 § 6 Rechte der Mitglieder
§ 7 § 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 § 8 Verbandsorgane
§ 9 § 9 Vorstand
§ 10 § 10 Mitgliederversammlung
§ 11 § 11 Beschlußprotokolle
§ 12 § 12 Auflösung des Verbands
§ 13 § 13 Tag der Errichtung der Satzung
§ 14 § 14 Eintragung des Verbands, Beantragung der Gemeinnützigkeit, Anerkennung nach §29 BNatSchG. bzw. Länderregelung HH

§ 1 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen "Ökologischer Jagd-, Fischerei- und Naturschutz Verband Hamburg e.V." (ÖJFN Hamburg e.V.). Sein Sitz ist in Hamburg. Es werden keine Untergruppen gebildet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 § 2 Verbandszweck
Der ÖJFN Hamburg verfolgt vorrangig Ziele des Naturschutzes sowie das Ziel, die Jagd und Fischerei als naturnahe Nutzung auszuüben und in dieser Form auch für die Zukunft zu erhalten. Er setzt sich insbesondere für die Erhaltung und Nutzung der in ihrem Bestand nicht gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, den besonderen Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräumen ein. Der Verband und seine Mitglieder verfolgen die allgemein anerkannten Ziele des Natur-, Arten- und Umweltschutzes. Eine formelle Beitrittsbeschränkung besteht nicht.

Die Ziele der Satzung werden insbesondere durch:

  • die Weiterbildung jagdlich und fischereilich interessierter Mitglieder des Verbands sowie anderer Personen,
  • die Durchführung von Seminaren, Exkursionen und Diskussionsveranstaltungen,
  • die Anregung und Mitfinanzierung von Forschungsvorhaben,
  • die Durchführung von Naturschutzprojekten,
  • die Betreuung von Schutzgebieten,
  • die Erstellung von Gutachten, Stellungnahmen sowie Gesetzesinitiativen und
  • die Zusammenstellung von Informationsmaterial verwirklicht.
§ 3 § 3 Gemeinnützigkeit
Der Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung" insbesondere durch Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen, die Durchführung von Exkursionen, die Duchführung von Naturschutzprojekten und die Betreuung von Schutzgebieten. Der Verband handelt selbstlos, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Interessen.

Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Scheiden Mitglieder aus dem Verband aus, oder wird der Verband aufgelöst, so erhalten die Mitglieder keinerlei Zahlungen oder Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Für die Aufwandsentschädigung von Referenten oder die Bezahlung von Gutachten wird eine Gebührenordnung durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 § 4 Mitgliedschaft
Natürliche Personen sowie Institutionen können Mitglied des Verbands werden. Die Mitgliedschaft setzt die inhaltliche Übereinstimmung mit den Zielen des Verbands voraus. Über die Aufnahme und/oder den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Antrag zur Aufnahme in den Verband ÖJFN Hamburg e.V. hat schriftlich zu erfolgen. Über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme in den Verband ÖJFN Hamburg e.V. ist ein Exemplar der Satzung auszuhändigen. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, dem Austritt oder Ausschluß durch die Mitgliederversammlung. Der Austritt aus dem Verein bedarf der Schriftform. Die Austrittserklärung wird erst mit ihrem Zugang in der Geschäftsstelle wirksam. Auch für das Jahr des Austrittes ist der volle Jahresbeitrag fällig.

Verletzt ein Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verband in grober Weise, so kann die Mitgliederversammlung seinen Ausschluß erwirken. Ein Ausschluß eines Mitgliedes ist nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder möglich. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand oder jedem in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied beantragt werden. Das Mitglied hat die Möglichkeit vor der Abstimmung über seinen Ausschluß die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben.

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§ 5 § 5 Mitgliedschaft des Verbands ÖJFN Hamburg in anderen Organisationen
Der Verband kann sich anderen Organisationen nur anschließen, wenn:

  • seine finanzielle Unabhängigkeit gewahrt bleibt,
  • der Verbandszweck auch weiterhin uneingeschränkt verfolgt werden kann und
  • die aufnehmende Organisation einen ideellen Zweck verfolgt.
Der Anschluß an Berufsverbände, politische Parteien und vergleichbare Organisationen ist ausgeschlossen.

§ 6 § 6 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verband durch die Ausübung des Antrags-, Stimm- und Diskussionsrechtes teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Diese Stimme darf über eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Diese Stimmrechtsvollmacht ist vor der Abstimmung dem Tagungsleiter auszuhändigen.

§ 7 § 7 Mitgliedsbeiträge
Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag. Seine Höhe bleibt der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten. Studenten, Schüler, Referendare und vergleichbare Personen genießen eine Ermäßigung von 50%. Der Vorstand kann bei Härtefällen auf die Erhebung der Mitgliedsbeiträge auch ganz oder teilweise verzichten. Die Beiträge werden am 31. Januar jeden Jahres ohne weitere Aufforderung fällig. Sollte bis zum 31. Januar der Beitrag nicht eingegangen sein, so beschließt die Mitgliederversammlung über den Ausschluß des betroffenen Mitgliedes.

§ 8 § 8 Verbandsorgane
Verbandsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 § 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der 1. Vorsitzenden,
  • dem/der 2. Vorsitzenden,
  • dem/der Schatzmeister/-in.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl muß bis spätestens zum 31. März des Wahljahres erfolgt sein. Der neue Vorstand übernimmt die Geschäfte jeweils am 1. April. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

    1. die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    2. Die Erstellung des Jahreskostenvoranschlages, des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses.
    3. Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung. Die entsprechende Tagesordnung ist mit der Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
    4. Der Verband wird durch zwei Vorstandsmitglieder nach dem BGB vertreten.
    5. Der Vorstand kann einen/eine haupt- oder nebenamtliche(n) Geschäftsführer(in) bestellen. Die Aufgabenfelder des (der) Geschäftsführers(in) werden vom Vorstand festgelegt.

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§ 10 § 10 Mitgliederversammlung
Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen eingeladen.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    1. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsabschlusses sowie Entlastung des Vorstandes.
    2. Beschlußfassung über den Jahreskostenvoranschlag.
    3. Wahl des Vorstandes.
    4. Entscheidung über die Berufung von Arbeitsgruppen.
    5. Beschluß über die Satzungsänderung und Auflösung des Verbands.
    6. Beschlußfassung über sonstige Verbandsangelegenheiten.
Die Beschlußfassung erfolgt über eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, mit Ausnahme der Beschlüsse zu § 10, Ziffer 5 - Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit aller Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Kommt die Beschlußfähigkeit auf einer Mitgliederversammlung zu einem Tagungsordnungspunkt nicht zustande, so kann der Vorstand binnen zwei Monaten zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Die Tagesordnung der außerordentlichen Migliederversammlung darf nur diesen Tagesordnungspunkt enthalten. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlußfähig. Der Vorstand hat in der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung auf diese Möglichkeit vorher hinzuweisen. Auf der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, daß diese in jedem Fall beschlußfähig ist.

Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn sie von 1/5 aller Mitglieder schriftlich beantragt wurde. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 4 Wochen nach der Beantragung. Zwischen der Einberufung und dem Termin einer Mitgliederversammlung muß ein Zeitraum von 3 Wochen liegen.

§ 11 § 11 Beschlußprotokolle
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Protokollführer zu unterschreiben und soll jedem Mitglied zugänglich sein. Der Protokollführer wird vom Vorstand bei der jeweiligen Mitgliederversammlung bestellt.

§ 12 § 12 Auflösung des Verbands
Die Auflösung des Verbands kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der die Auflösung der einzige Tagesordnungspunkt ist. Eine derartige Mitgliederversammlung kann frühestens 6 Monate nach Verbandsgründung abgehalten werden. Zur Verbandsauflösung sind die Stimmen von 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann nicht erfolgen, wenn mindestens 7 Mitglieder den Verband weiterführen wollen.

Soweit nicht anders beschlossen, übernimmt der Vorstand die Liquidation im Einklang mit den Bestimmungen des BGB. Bei der Auflösung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Umweltbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zum Zwecke des Naturschutzes.

§ 13 § 13 Tag der Errichtung der Satzung
Diese Satzung wurde am 07.04.1998 und am 16.6.98 erweitert errichtet.

§ 14 § 14 Eintragung des Verbands, Beantragung der Gemeinnützigkeit, Anerkennung nach §29 BNatSchG. bzw. Länderregelung HH
Der ÖJFN Hamburg wurde am 15.07.1998 ins Verbandsregister des Amtsgerichtes Hamburg Nr. 15766 eingetragen.

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