Mitgliedschaft im ÖJFN Hamburg e.V.: Die Verbandssatzung
Inhalt:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Verbandszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft des Verbands ÖJFN Hamburg in anderen Organisationen
§ 6 Rechte der Mitglieder
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Verbandsorgane
§ 9 Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Beschlußprotokolle
§ 12 Auflösung des Verbands
§ 13 Tag der Errichtung der Satzung
§ 14 Eintragung des Verbands, Beantragung der Gemeinnützigkeit, Anerkennung nach §29 BNatSchG. bzw. Länderregelung HH
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen "Ökologischer Jagd-, Fischerei- und
Naturschutz
Verband Hamburg e.V." (ÖJFN Hamburg e.V.).
Sein Sitz ist in Hamburg. Es werden keine Untergruppen gebildet. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Verbandszweck
Der ÖJFN Hamburg verfolgt vorrangig Ziele des Naturschutzes sowie das
Ziel, die
Jagd und Fischerei als naturnahe Nutzung auszuüben und in dieser Form
auch für
die Zukunft zu erhalten. Er setzt sich insbesondere für die Erhaltung und
Nutzung der in ihrem Bestand nicht gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, den
besonderen Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie deren
Lebensräumen
ein. Der Verband und seine Mitglieder verfolgen die allgemein anerkannten Ziele
des Natur-, Arten- und Umweltschutzes. Eine formelle Beitrittsbeschränkung
besteht nicht.
Die Ziele der Satzung werden insbesondere durch:
-
die Weiterbildung jagdlich und fischereilich interessierter Mitglieder des
Verbands sowie anderer Personen,
-
die Durchführung von Seminaren, Exkursionen und Diskussionsveranstaltungen,
-
die Anregung und Mitfinanzierung von Forschungsvorhaben,
-
die Durchführung von Naturschutzprojekten,
-
die Betreuung von Schutzgebieten,
-
die Erstellung von Gutachten, Stellungnahmen sowie Gesetzesinitiativen und
-
die Zusammenstellung von Informationsmaterial verwirklicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung" insbesondere
durch
Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen, die Durchführung von
Exkursionen,
die Duchführung von Naturschutzprojekten und die Betreuung von
Schutzgebieten.
Der Verband handelt selbstlos, er verfolgt in erster Linie nicht
eigenwirtschaftliche Interessen.
Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Verbandes. Scheiden Mitglieder aus dem Verband aus, oder wird der Verband
aufgelöst, so erhalten die Mitglieder keinerlei Zahlungen oder Zuwendungen
aus
den Mitteln des Verbandes. Für die Aufwandsentschädigung von
Referenten oder
die Bezahlung von Gutachten wird eine Gebührenordnung durch die
Mitgliederversammlung beschlossen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes
fremd sind, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Natürliche Personen sowie Institutionen können Mitglied des Verbands
werden.
Die Mitgliedschaft setzt die inhaltliche Übereinstimmung mit den Zielen des
Verbands voraus. Über die Aufnahme und/oder den Ausschluß
entscheidet die
Mitgliederversammlung. Der Antrag zur Aufnahme in den Verband ÖJFN Hamburg
e.V.
hat schriftlich zu erfolgen. Über die Annahme des Aufnahmeantrages
entscheidet
der Vorstand. Mit der Aufnahme in den Verband ÖJFN Hamburg e.V. ist ein
Exemplar der Satzung auszuhändigen. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem
Tode,
dem Austritt oder Ausschluß durch die Mitgliederversammlung. Der Austritt
aus
dem Verein bedarf der Schriftform. Die Austrittserklärung wird erst mit
ihrem
Zugang in der Geschäftsstelle wirksam. Auch für das Jahr des
Austrittes ist der
volle Jahresbeitrag fällig.
Verletzt ein Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verband in grober
Weise, so
kann die Mitgliederversammlung seinen Ausschluß erwirken. Ein
Ausschluß eines
Mitgliedes ist nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
möglich. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand oder jedem
in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied beantragt werden. Das Mitglied hat
die Möglichkeit vor der Abstimmung über seinen Ausschluß die
Möglichkeit eine
Stellungnahme abzugeben.
§ 5 Mitgliedschaft des Verbands ÖJFN Hamburg in anderen Organisationen
Der Verband kann sich anderen Organisationen nur anschließen, wenn:
-
seine finanzielle Unabhängigkeit gewahrt bleibt,
-
der Verbandszweck auch weiterhin uneingeschränkt verfolgt werden kann und
-
die aufnehmende Organisation einen ideellen Zweck verfolgt.
Der Anschluß an Berufsverbände, politische Parteien und vergleichbare
Organisationen ist ausgeschlossen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verband durch die
Ausübung des Antrags-, Stimm- und Diskussionsrechtes teilzunehmen. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Diese Stimme darf über eine schriftliche
Stimmrechtsvollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Diese
Stimmrechtsvollmacht ist vor der Abstimmung dem Tagungsleiter
auszuhändigen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag. Seine
Höhe
bleibt der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten. Studenten,
Schüler, Referendare und vergleichbare Personen genießen eine
Ermäßigung von
50%. Der Vorstand kann bei Härtefällen auf die Erhebung der
Mitgliedsbeiträge
auch ganz oder teilweise verzichten. Die Beiträge werden am 31. Januar
jeden
Jahres ohne weitere Aufforderung fällig. Sollte bis zum 31. Januar der
Beitrag
nicht eingegangen sein, so beschließt die Mitgliederversammlung über
den
Ausschluß des betroffenen Mitgliedes.
§ 8 Verbandsorgane
Verbandsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
-
dem/der 1. Vorsitzenden,
-
dem/der 2. Vorsitzenden,
-
dem/der Schatzmeister/-in.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
fünf Jahren
gewählt. Die Wahl muß bis spätestens zum 31. März des
Wahljahres erfolgt sein.
Der neue Vorstand übernimmt die Geschäfte jeweils am 1. April. Der
Vorstand
faßt seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
1. die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
2. Die Erstellung des Jahreskostenvoranschlages, des Jahresberichtes und des
Rechnungsabschlusses.
3. Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung. Die entsprechende
Tagesordnung ist mit der Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens 4
Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich
mitzuteilen.
4. Der Verband wird durch zwei Vorstandsmitglieder nach dem BGB vertreten.
5. Der Vorstand kann einen/eine haupt- oder nebenamtliche(n)
Geschäftsführer(in) bestellen. Die Aufgabenfelder des (der)
Geschäftsführers(in) werden vom Vorstand festgelegt.
§ 10 Mitgliederversammlung
Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen
eingeladen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des
Vorstandes, des Rechnungsabschlusses sowie Entlastung des Vorstandes.
2. Beschlußfassung über den Jahreskostenvoranschlag.
3. Wahl des Vorstandes.
4. Entscheidung über die Berufung von Arbeitsgruppen.
5. Beschluß über die Satzungsänderung und Auflösung des
Verbands.
6. Beschlußfassung über sonstige Verbandsangelegenheiten.
Die Beschlußfassung erfolgt über eine einfache Stimmenmehrheit der
anwesenden
Mitglieder, mit Ausnahme der Beschlüsse zu § 10, Ziffer 5 -
Satzungsänderungen
bedürfen der 2/3 Mehrheit aller Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
Kommt die Beschlußfähigkeit auf einer Mitgliederversammlung zu einem
Tagungsordnungspunkt nicht zustande, so kann der Vorstand binnen zwei Monaten
zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Die
Tagesordnung der
außerordentlichen Migliederversammlung darf nur diesen Tagesordnungspunkt
enthalten. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Falle
beschlußfähig. Der Vorstand hat in der Einladung zur ordentlichen
Mitgliederversammlung auf diese Möglichkeit vorher hinzuweisen. Auf der
Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist darauf
hinzuweisen,
daß diese in jedem Fall beschlußfähig ist.
Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn sie
von 1/5
aller Mitglieder schriftlich beantragt wurde. Die Einberufung einer
Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 4 Wochen nach der Beantragung.
Zwischen der Einberufung und dem Termin einer Mitgliederversammlung muß
ein
Zeitraum von 3 Wochen liegen.
§ 11 Beschlußprotokolle
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie
des
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift
ist vom Protokollführer zu unterschreiben und soll jedem Mitglied
zugänglich
sein. Der Protokollführer wird vom Vorstand bei der jeweiligen
Mitgliederversammlung bestellt.
§ 12 Auflösung des Verbands
Die Auflösung des Verbands kann nur auf einer Mitgliederversammlung
beschlossen
werden, auf der die Auflösung der einzige Tagesordnungspunkt ist. Eine
derartige Mitgliederversammlung kann frühestens 6 Monate nach
Verbandsgründung
abgehalten werden. Zur Verbandsauflösung sind die Stimmen von 2/3 aller
Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann nicht erfolgen, wenn
mindestens 7
Mitglieder den Verband weiterführen wollen.
Soweit nicht anders beschlossen, übernimmt der Vorstand die Liquidation im
Einklang mit den Bestimmungen des BGB. Bei der Auflösung des Verbands oder
bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die
Umweltbehörde der
Freien und Hansestadt Hamburg zum Zwecke des Naturschutzes.
§ 13 Tag der Errichtung der Satzung
Diese Satzung wurde am 07.04.1998 und am 16.6.98 erweitert errichtet.
§ 14 Eintragung des Verbands, Beantragung der Gemeinnützigkeit, Anerkennung
nach §29 BNatSchG. bzw. Länderregelung HH
Der ÖJFN Hamburg wurde am 15.07.1998 ins Verbandsregister des
Amtsgerichtes
Hamburg Nr. 15766 eingetragen.